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   BSG, 19.03.1973 - 11 RA 246/72   

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https://dejure.org/1973,6373
BSG, 19.03.1973 - 11 RA 246/72 (https://dejure.org/1973,6373)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1973 - 11 RA 246/72 (https://dejure.org/1973,6373)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1973 - 11 RA 246/72 (https://dejure.org/1973,6373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsersatzfunktion der Witwerrente - Überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie - Begriff des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes - Ausklammerung der Zeit einer zum Tode führenden Krankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 243
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.03.1961 - 4 RJ 13/60
    Auszug aus BSG, 19.03.1973 - 11 RA 246/72
    Die Wurzeln der Begriffsbildung reichen in die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes "RVA" zurück (vgl. BSG 14, 129, 132, wo die Zitate richtig lauten müssen: EuM 20, 337; 24, 371; 30, 159; 33, 156).

    Die Rechtsprechung zum letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zeigt jedoch auch das Bestreben, Billigkeitserwägungen Raum zu geben (BSG 14, 129, 132; SozR Nr. 9 zu § 1265 der Reichsversicherungsordnung "RVO", Aa 9 Rücks.).

  • BSG, 31.10.1972 - 4 RJ 145/72

    Versicherter - Zeit seines Todes - Dauernde Erwerbsunfähigkeit - Rente - Tödliche

    Auszug aus BSG, 19.03.1973 - 11 RA 246/72
    Demzufolge hat auch der 4. Senat im Urteil vom 31. Oktober 1972 (4 RJ 145/72) in einem Fall, in dem der Versicherte sieben Monate nach einem Schlaganfall an derselben Krankheit gestorben war, die Krankheitszeit als den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand angesehen.
  • BSG, 05.02.1969 - 11 RA 102/68
    Auszug aus BSG, 19.03.1973 - 11 RA 246/72
    Einen Anhalt hiefür bietet das Verständnis der zum Tode führenden Krankheit als "Vorstufe" des Todes (so das Urteil des Senats vom 5. Februar 1969 11 RA 102/68 ...).
  • BSG, 13.03.1979 - 1 RA 33/78

    Voraussetzungen des "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" - Prüfungsmaßstab

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (BSGE 14, 129, 132 = SozR Nr. 1 zu § 1266 RVO; BSGE 31, 90, 94 SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO; BSGE 34, 35, 36 = SozR Nr. 11 zu 1266 RVO; BSGE 35 243, 244 f. = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO; BSG SozR Nrn. 2, 3, 6 zu § 1266 RVO) mit Einschluß des erkennenden Senats (BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO) sind hierfür die Unterhaltsleistungen der verstorbenen Versicherten während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor ihrem Tode maßgebend.

    Lediglich im Einzelfall kann es dann, wenn die Erkrankung in verhältnismäßig kurzer Zeit zum Tode geführt und somit gleichermaßen die "Vorstufe des Todes" dargestellt hat, aus Billigkeitserwägungen gerechtfertigt sein, die durch sie bewirkte Verschlechterung der Unterhaltslage nicht als Prüfungsmaßstab für die Voraussetzungen der Witwerrente anzulegen und statt dessen das Ende des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes auf den Beginn der zum Tode führenden Krankheit festzulegen (vgl. hierzu insbesondere BSGE 35, 243, 245 f. = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO; BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 7 m.w.N.).

    Jedenfalls aber bei einer längeren Dauer darf die Krankheitszeit nicht ausgeklammert werden (vgl. insbesondere BSGE 35, 243, 246 - SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO).

    Im Rahmen des § 43 Abs. 1 AVG wird in generalisierender Betrachtungsweise unterstellt, daß der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten ohne den Eintritt des Todes auch in der folgenden Zeit fortbestanden hätte (vgl. BSGE 14, 129, 132 = SozR Nr. 1 zu § 1266 RVO; BSGE 35, 243, 245 = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO).

  • BSG, 28.02.1990 - 8 RKn 3/89

    Verschleiertes Arbeitseinkommen bei Geschiedenenwitwenrente

    Ob ein Versicherter seiner geschiedenen Frau "zur Zeit seines Todes" Unterhalt zu leisten hatte, richtet sich, um Zufälligkeit und kurzzeitige besondere Umstände des Einzelfalles zurückzudrängen, nach dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten (BSGE 35, 243, 244 f; BSG SozR 2200 § 1265 Nrn. 80 und 82).

    Das Leiden des Versicherten war nicht lediglich eine kurzzeitige Vorstufe seines Todes, so daß es auch nach der zitierten Rechtsprechung des BSG der Billigkeit entspricht, wenn das LSG im angefochtenen Urteil auf die Zeit vom 18. September 1985 bis zum Tode des Versicherten abgestellt hat (s hierzu BSGE 35, 243, 246; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 82).

  • BSG, 01.06.1982 - 1 RA 53/80

    Wirtschaftlicher Dauerzustand; Arbeitseinkünfte; Geschiedenen-Witwenrente

    Der Rechtsbegriff des "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" ist von der Rechtsprechung im Rahmen sowohl des § 42 Satz 1 AVG (= § 1265 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) als auch des § 43 Abs. 1 AVG (= § 1266 Abs. 1 RVO ) entwickelt worden, um nicht Zufälligkeiten wie etwa besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des bzw. der Versicherten für den Anspruch auf eine in der Regel langfristige Leistung bestimmend sein zu lassen (vgl. BSGE 35, 243, 244 f = SozR Nr. 13 zu § 1266 VO; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 35 S. 106; BSGE 47, 269, 273).

    Im übrigen jedoch ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen und vor allem zu berücksichtigen, ob die Krankheit die spätere Todesursache ("Vorstufe des Todes") gewesen ist und ob sie den Tod in absehbarer Zeit hätte herbeiführen müssen (BSGE 35, 243, 245 f = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO ; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 35 S 106; BSGE 47, 269, 273; Urteil des Senats vom 27. April 1982 - 1 RJ 134/80 - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung zu § 1266 RVO ).

  • LAG Köln, 11.09.2012 - 12 Sa 757/11

    Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen

    Das Bundessozialgericht hat bereits die Vorschrift des § 43 Abs. 1 AVG bzw. des § 1266 Abs. 1 RVO in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass es für die Frage, in welchem Zeitraum die Versicherte den "Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben" muss, auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.1973, 11 RA 245/72, BSGE 35, 243 m.w.N.).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 54/89
    Für Erwägungen, daß es aus Billigkeitsgründen ungerechtfertigt sein kann, den Zeitraum einer nach verhältnismäßig kurzer Zeit zum Tode führenden Erkrankung mit der dadurch bewirkten Verschlechterung der Unterhaltslage als Prüfungsmaßstab für den wirtschaftlichen Dauerzustand heranzuziehen (BSGE 35, 243 = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO; BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 7 mwN; Nr. 9), ist dann kein Raum, wenn die gesamte Ehezeit - wie vorliegend - von der Erkrankung der Versicherten bestimmt war.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 - L 4 R 539/09
    Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Unterhalt "im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" vor dem Tod des Versicherten gemäß der zweiten Alternative des § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand ist die Zeitspanne von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit Dauerwirkung bei einem der geschiedenen Ehegatten bis zum Tod des Versicherten (vgl. BSGE 35, 243 = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO; SozR 2200 § 1265 Nrn. 35, 64).
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 39/95

    Wartezeit für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen für die

    Je mehr die Krankheit als Vorstufe des Todes erscheint, desto eher ist es unbillig, die durch sie herbeigeführte Verschlechterung der Unterhaltslage zum Prüfungsmaßstab für die Hinterbliebenenrente zu nehmen (vgl BSGE 35, 243, 245 f = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 35; BSGE 47, 269, 273 = SozR 2200 § 1265 Nr. 37; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 64).
  • BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80

    Angemessener Unterhalt; Geschiedene Ehefrau; Notwendiger Lebensunterhalt

    Unterhalt i.S. des § 65 Satz 1 RKG hatte der Versicherte der Klägerin zu leisten, wenn diese während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode (vgl. BSGE 35, 243, 244 = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO ) von ihm einen Betrag beanspruchen konnte, der mindestens 25 v.H. des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe entsprach (so neuerdings Urteil des 5b-Senats vom 12. Mai 1982 a.a.O.).
  • BSG, 11.11.1986 - 4a RJ 61/85
    Vorübergehende Besonderheiten und Zufälligkeiten in den Unterhaltsverhältnissen sind bei der Bestimmung des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes ohne Bedeutung (so bereits BSG SozR Nr. 22 zu § 1265 RVO ; BSGE 35, 243, 244 f = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO ).
  • BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79

    Bestimmung des wirtschaftlichen Dauerzustandes - Unterhalt -

    Für die Fälle, in denen dem Tode der Versicherten eine Zeit der Erkrankung mit einer dadurch verursachten Verschlechterung der Unterhaltslage vorausgegangen ist, hat der erkennende Senat (a.a.O.) im Anschluß an die hierzu ergangene bisherige Rechtsprechung des BSG (insbesondere BSGE 35, 243, 245f = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO ; BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 7 m.w.N.) ausgeführt: Auch eine solche Erkrankung könne, insbesondere wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt habe und ohne den Tod der Versicherten voraussichtlich fortbestanden hätte, den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand prägen und deshalb bei dessen Bestimmung nicht generell außer acht bleiben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2009 - L 2 R 407/09
  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 71/87
  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 71/77
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